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Wohnungsbauförderung - Kaufen ist günstiger als mieten

Wie Unternehmen/Konzerne sollten auch die "Privaten Haushalte" in den Genuss von "Abschreibungen" kommen!!!!!! "Meine eigenen vier Wände" oder Kapital mehren: Der Staat fördert beides! Günstige Finanzierungen machen den Kauf günstiger als das Mieten. In Deutschland haben heute ca. 80% aller Bundesbürger den Wunsch nach den eigenen vier Wänden. Ob Sie Ihre Immobilie lukrativ vermieten oder lieber selbst in den Wohngenuss kommen wollen: Für Anleger wie Eigennutzer gibt es Abschreibungsmöglichkeiten. Beide führen wir kurz auf, um die in Ihrer persönlichen Situation beste Strategie zu finden. Vermieter können die kompletten Renovierungskosten geltend machen, und zwar auf zwölf Jahre verteilt. Die Renovierungskosten betragen meist ca. 70% des Kaufpreises. (nach § 7i EStG.) Eigennutzer dürfen, auf zehn Jahre verteilt, 90% der Sanierungskosten abschreiben. (nach § 10f EStG.)

 

Abgeltungssteuer

 

 

 

STEUERSPARKONZEPT WOHNUNGSBAUFÖRDERUNG

Steuern sparen in jedem Fall! Durch die pauschale Abgeltungsteuer bei anderen Kapitalanlagen (z.B. Aktien und Wertpapiere) ab 2009 wird die Immobilie als Anlageobjekt zusätzliche Attraktivität und Auftrieb gewinnen. Auf der Suche nach gewinnbringenden Anlagen entdecken daher mehr und mehr Anleger den Denkmalschutz. Denkmalimmobilien werden in ihrer Eigenschaft als Kulturgut vom Staat besonders gefördert. Das Besondere dabei ist, dass diese Steuervorteile auch in die Privat-Haushalte fließen.

Für eine exakte Berechnung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Einkommenssituation konsultieren Sie bitte unsere Steuerexperten.

Erhöhte Abschreibungen

Erhöhte Absetzungen können vorgenommen werden:
für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen nach § 7c EStG, für WG, die dem Umweltschutz dienen nach § 7d EStG, bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG. Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden (§ 52 Abs. 23a EStG  i. d. F. des HBeglG 2004) kann der Stpfl. abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 9 % (vorher zehn Jahre lang 10 %) und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. Sinne des § 177 BauGB absetzen; bei Baudenkmälern (» Baudenkmal) nach § 7i EStG, für Wohnungen mit Sozialbindung nach § 7k EStG,
für bestimmte Baumaßnahmen i. Sinne d. Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes nach § 82g EStDV, bei Baudenkmälern nach § 82i EStDV.

(EStG – Einkommensteuergesetz / EStDV – Einkommensteuerdurchführungsverordnung / HBeglG - Haushaltsbegleitgesetz)

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